Nichterscheinen
Ordnungsgeld wegen unzureichender Entschuldigung
Ein Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers an. Dieser blieb jedoch der mündlichen Verhandlung fern. Er berief sich nachträglich darauf, dass er auf der Fahrt zum Gericht auf einer Bundesstraße in einen Unfall verwickelt worden sei. Nähere Darlegungen machte er auch auf Anfrage des Gerichtes nicht. Daraufhin verhängte das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Ordnungsgeldbeschluss nicht rechtswidrig ergangen sei. Der Betroffene habe nicht hinreichend deutlich gemacht , dass ihn am Nichterscheinen kein hinreichendes Verschulden treffe. Hierzu sei er jedoch nach § 381 ZPO verpflichtet.
LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2006, Az. 8 Ta 39/06
Stand: 24.06.2006
