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Praxistipp - Haftungsverjährung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Haftungsverjährung

Rechtsanwaltshaftung muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.

Ein Ehepaar hatte 1999 einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Verwaltungsverfahren beauftragt. Weil die bearbeitende Anwältin des Büros ein Empfangsbekenntnis falsch ausfüllte und deswegen eine Frist versäumte, ging der Prozess verloren. Das Paar verlangt nun im Jahre 2004 Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab. Zwar bestünde der Anspruch dem Grunde nach. Allerdings würden Ansprüche wegen fehlerhafter Anwaltsberatung nach drei Jahren verjähren. Damit würde nach drei Jahren die notwendige Rechtssicherheit hergestellt. Unstreitig hatte der Rechtsanwalt Ende 1999 mitgeteilt, dass das Mandat beendet worden sei. Auch nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben stehe kein Schadenersatzanspruch zur Debatte. Die Tatsache, dass der Prozess wegen einer Fristversäumung verloren wurde, sei bereits 1999 bekannt gewesen. Innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist hätte der Schadenersatzanspruch daher geltend gemacht werden müssen. Wenn dies nach vier Jahren geschehe, sei es zu spät.

OLG Frankfurt vom 13.01.2005, Az. 26 U 46/04

Stand: 01.01.2080