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Praxistipp - Befangen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 20.06.2007


Befangen

Befangener Richter aufgrund einer saloppen Bemerkung.

Aufgrund des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens unternahm der vorsitzende Richter einer Kammer für Handelssachen erneut den Versuch, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Er unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte zu der Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro leiste. Als der Beklagte unter Verweis auf die Rechtslage aus seiner Sicht den Vergleichsvorschlag ablehnte, sagte der vorsitzende Richter Folgendes: “Da werden Sie sich aber wundern.” Daraufhin lehnte der Beklagte den Richter wegen Befangenheit ab. Ein entsprechender Antrag wurde durch einen Beschluss des Landgerichtes Magdeburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Naumburg wies jedoch die Beschwerde zurück. Zwar sei der Befangenheitsantrag entgegen der Ansicht der Vorinstanz als zulässig anzusehen. Es sei nämlich klar, dass der Rechtsanwalt hier für seinen Mandanten eine Prozesserklärung abgegeben habe. Der Befangenheitsantrag sei jedoch unbegründet. Er könne nur dann erfolgreich gestellt werden, wenn die begründete Befürchtung der Befangenheit bestehe. Dies setze voraus, dass aufgrund von objektiven Anhaltspunkten davon auszugehen sei, dass der Richter bei dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen, sondern vielmehr parteiisch gewesen sei. Der abgelehnte Richter habe im vorliegenden Fall durch seine Äußerung nicht zu erkennen gegeben, dass er den Beklagten bevorzugen oder benachteiligen wolle. Er habe noch nicht einmal eine unsachliche Aussage gemacht. Im Rahmen einer emotional geführten Vergleichsverhandlung dürfe sich ein Richter auch mal auf eine etwas saloppe Art und Weise ausdrücken.

OLG Naumburg vom 30.11.2006, Az. 10 W 86/06 (Hs)

Stand: 20.06.2007