Beeinträchtigung
Hinderungsgrund bei Versäumnisurteil.
Nachdem der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erschienen und die Klage abgewiesen worden war, wurde er aufgrund seines Einspruches persönlich zu einer weiteren mündlichen Verhandlung geladen. Hierzu kam er ebenfalls nicht. Kurz vor dem Termin wies er in einem Telefonat darauf hin, dass er heute nicht erscheinen werde. Daraufhin wurde sein Einspruch durch das Arbeitsgericht Köln endgültig verworfen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Diese wurde dahingehend begründet, dass der Kläger gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei und seine Handakten nicht gefunden habe. Nachfolgend trug er vor, er habe an einer Infektion der oberen Atemwege gelitten.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Er habe keinerlei Gründe vorgetragen, die ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigen würden. Hierzu müsse schon eine ernsthafte Erkrankung vorliegen. Diese müsse dem Gericht so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Selbst die nachträglich vorgetragenen Gründe seien nicht hinreichend substanziiert. Der Begriff einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei viel zu vage und daher auch nicht durch das Gericht verifizierbar. Das gelte auch für die behauptete Infektion der oberen Atemwege, hinter der sich normalerweise lediglich ein Schnupfen verberge. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche nicht aus.
LAG Köln vom 02.06.2006, Az. 4 (2) Sa 309/06
Stand: 09.02.2007
