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Mietrecht - Zu kalt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.04.2006


Fristlose Kündigung wegen unzureichender Beheizung von Wohnung

Die Wohnung eines Mieters wurde ab September unzureichend beheizt. Obwohl die Heizkörper vollständig aufgedreht waren, wurden sie nur lauwarm. Im Wohnzimmer herrschte eine Temperatur von maximal 17 Grad Celsius. In den übrigen Räumen war es noch kühler. In der Folgezeit kündigte der Mieter die Wohnung Ende November fristlos.

Das Landgericht Landshut entschied, dass der Mieter gem. § 542 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt war. Die Wohnung müsse in der Weise vom Mieter beheizt werden können, dass dort tagsüber mindestens eine Temperatur von 20 Grad Celsius herrsche. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch nicht der Fall gewesen. Es spiele keine Rolle, ob nach der Ansicht des Vermieters die Beheizung der Wohnräume ausreichend sei.

LG Landshut vom 18.12.1985, Az. 1 S 1222/85

Stand: 06.04.2006