Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug muss nicht detailliert begründet werden.
Der Mieter von Wohnraum zahlte über mehrere Monate den Mietzins nur unvollständig beziehungsweise überhaupt nicht. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag. Als Kündigungsgrund wurde ein "Zahlungsrückstand von insgesamt 651,31 Euro" angegeben. Im nachfolgenden Rechtsstreit meinte der Mieter, die Kündigung sei unwirksam. Der Vermieter hätte genau angeben müssen, wie sich die rückständigen Zahlungen zusammensetzen würden.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. An den Inhalt eines Kündigungsschreibens dürften keine übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden. Der Mieter müsse nur erkennen können, worauf sich die Kündigung stützt. Bei einfachen Sachverhalten sei es ausreichend, wenn auf die genaue Darstellung der einzelnen Rückstände mit Datum und Saldo verzichtet würde. Der Mieter könne trotz der nur pauschalen Mitteilung in angemessener Weise reagieren.
BGH vom 22.12.2003, Az. VIII ZB 94/03
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