Kündigung insbesondere wegen Kinderlärm
Ein Paar hatte zwei Wohnungen im zweiten Obergeschoss eines Miethauses. Ihre Vermieterin kündigte ihnen fristlos. Ihre Kinder hätten u.a. Lärm beim Verlassen bzw. Aufsuchen der Wohnung im Treppenhaus und durch Herumspringen/Herumtrampeln in der Wohnung vor allem vor dem Schlafengehen gemacht. Darüber hinaus seien die Rollläden zu laut aufgezogen bzw. herabgelassen worden und es habe laute schleifende Geräusche beim Staubsaugen gegeben. Schließlich sei zwischen den beiden Wohnungen ständig gependelt worden.
Das Landgericht Bad Kreuznach entschied, dass die fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens gem. § 554a BGB rechtswidrig sei. Der Lärm durch die Kinder sei vorliegend nicht als unzumutbar anzusehen. Normale Beeinträchtigungen durch Kinder wie Babygeschrei, ersten Kinderunarten, unbeabsichtigten Störungen aller Art und bewussten kleineren Störungen wie Gepolter und Gestampfe müssten hingenommen werden. Dies gelte, solange diese unter Berücksichtigung des Alters der Kinder als sozialadäquat anzusehen seien. Nicht hinnehmbar sei es z.B., wenn Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umschmeißen würden. Zu beachten sei ferner, dass der störungsfreie Betrieb von Haushaltsgeräten im normalen Umfang hingenommen werden müsse. Das Pendeln zwischen zwei Wohnungen sei gewöhnlich mit keiner großen Lärmentwicklung verbunden.
LG Bad Kreuznach vom 02.07.2001, Az. 1 S 21/01
Stand: 06.04.2006
