Kündigung von Gewerberaum wegen tropischer Hitze
Der Mieter eines Ladenlokals kündigte seinem Vermieter fristlos, nachdem die Innentemperaturen in einem Sommer, für mehrere Monate in Höhen von mehr als 35 Grad, während der Geschäftszeit von 09.00 bis 18.00 Uhr gestiegen waren. Nach dem Inhalt des Mietvertrages war die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Gewerbemieter zu der fristlosen Kündigung gem. § 544 BGB berechtigt gewesen sei. Die Benutzung der Räumlichkeiten sei aufgrund der Hitzeentwicklung in den Sommermonaten mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden. Dies gelte jedenfalls für die im Geschäftslokal beschäftigten Angestellten. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitsschutzverordnung müsse dort während der Arbeitszeit eine gesunde zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Davon könne man auch unter Berücksichtigung von Nr. 2.4 der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 bei Temperaturen von über 35 Grad während eines gewöhnlichen Sommers nicht ausgehen.
OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, Az. 24 U 194/96
Stand: 14.03.2006
