Sorgfaltspflichten bei dem Trocknen von Estrich
Im Haus der Kläger verlegte zunächst ein Estrichleger schwimmenden Zementestrich im Erdgeschoss des Hauses über der Stahlbetondecke zum Keller. Auf der Stahlbetondecke befand sich eine Dämmschicht, durch die Frischwasserrohre gelegt waren. Etwa ein Monat später verlegte ein Fugen- und Gerüstbauer den Fußboden auf dem Estrich. Bei der Inbetriebnahme der Rohre trat Wasser aus lecken Teilen aus, die eine Erneuerung der Rohre unter Öffnen des Estrichs notwendig machte. Nachfolgend wurde vom Kläger ein Spezialunternehmen mit dem Trocknen der Dämmschicht mittels der Zufuhr heißer Luft von unten beauftragt. Dabei wurden die Verlegearbeiten fortgesetzt. Infolge dieser Maßnahme trocknete die Estrichplatte an der Unterseite schneller. Dadurch kam es zu einer Aufwölbung im Estrich, die infolge der Fortführung der Arbeiten zu einer Rissbildung im Estrich führte. Wenn der Kläger bis zum Abschluss der Trocknungsarbeiten und der Rückbildung der Vorwölbung gewartet hätte, wäre es zu keiner Rissbildung gekommen.
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte das Fachunternehmen zum vollständigen Schadensersatz. Dieses hätte den Kläger rechtzeitig darüber aufklären müssen, dass es bei einer direkten Fortsetzung der Verlegearbeiten zu einer Rissbildung kommen könne, wegen der Gefahr der Aufwölbung des Estrichs bei der Durchführung von Trocknungsarbeiten. Das Fachunternehmen hätte damit in pflichtwidriger und schuldhafter Weise gegen seine Hinweispflichten verstoßen. Von daher könne es der Kläger aus positiver Forderungsverletzung des Trocknungsvertrages in Anspruch nehmen.
OLG Celle vom 01.02.2001, Az. 22 U 261/99
Stand: 04.07.2004
