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Mietrecht - Gefährtenaufnahme

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Die Aufnahme des Lebensgefährten in die Mietwohnung setzt eine Erlaubnis des Vermieters voraus.

Eine Frau hatte Wohnraum angemietet. Zu einem späteren Zeitpunkt teilte sie dem Vermieter mit, dass sie ihren neuen Lebensgefährten mit in der Wohnung aufnehme. Der Vermieter verlangte daraufhin die Bekanntgabe der Personendaten des Lebensgefährten. Dies verweigerte die Mieterin. Sie klagte auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, ohne dass sie die personenbezogenen Daten preisgeben müsse.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage nur teilweise statt. Grundsätzlich sei der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters eine dritte Person in den Haushalt aufzunehmen. Allerdings stehe dem Mieter ein Anspruch auf eine solche Erlaubnis zu, wenn er ein berechtigtes Interesse daran habe. Ein solches berechtigtes Interesse bestehe zum Beispiel bereits dann, wenn der Mieter eine Lebensgemeinschaft begründe. Genau dies sei hier der Fall gewesen.

BGH vom 5.11.2003, Az. VIII ZR 371/02

Stand: 19.10.2005