Der Ersatzwohnraum muss bei Mietvertragsaufhebung nicht genau bezeichnet werden.
Der Mietvertrag eines Bewohners eines dreigeschossigen Hauses wurde durch eine Kommune aufgehoben. Nach der Sanierung des Wohngebietes sollten laut Bebauungsplan nur noch zweigeschossige Häuser zulässig sein, so dass das vom Mieter bewohnte Haus abgerissen wurde. Gegen die Aufhebung des Mietvertrages wehrte sich der Mieter vor dem Verwaltungsgericht. Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Mietvertrages hätte kein ausreichender Ersatzwohnraum zur Verfügung gestanden, deshalb sei die Kündigung unwirksam.
Er hatte keinen Erfolg. Laut der einschlägigen Vorschrift des Baugesetzbuches müsse nur zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses Ersatzwohnraum bereitstehen. Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Mietvertrages müsse der Ersatzwohnraum noch nicht konkret bezeichnet werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der regionale Wohnungsmarkt, zahlreiche potentielle Ersatzwohnungen ausweise, wie es vorliegend der Fall gewesen sei. Den schutzwürdigen Interessen des Mieters sei damit ausreichend Rechnung getragen.
OVG Lüneburg vom 23.12.2003, Az. 1 ME 303/03
Stand: 14.10.2005
