Duldungspflicht des Mieters bezüglich Balkonanbau sowie Einbau einer Balkontür
Eine Mieterin lebte in einer Wohnung von 75 qm und musste eine Nettomiete in Höhe von monatlich 630 DM bezahlen. Der Vermieter teilte ihr in einem Schreiben mit, dass er an der Rückfront des Hauses einen Balkon errichten wolle. Der Zugang solle vom Schlafzimmer und der Küche aus erfolgen. Die Kosten würden auf etwa 28.075,- DM pro Balkon geschätzt. Nachdem der Vermieter einfach den Balkon angebaut hatte, verweigerte die Mieterin den Zugang zur Wohnung zum Einbau der Balkontüren. Nachfolgend verlangte der Vermieter eine höhere Miete im Wege der Miterhöhung von 160,04 DM ausgehend von den Kosten für den Balkonanbau ohne Einbau der Türen in Höhe von 17.458,69 DM. Er verklagte die Mieterin auf Duldung von dem Einbau der Balkontüren sowie auf Zahlung der Mieterhöhung. Der Vermieter berief sich darauf, dass die Mieterin den Balkonanbau geduldet habe. Dadurch sei eine erhebliche Verbesserung des Wertes eingetreten
Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage des Vermieters ab. Die Mieterin sei nicht zur Duldung des Einbaus von Balkontüren verpflichtet gemäß § 541b BGB a.F., § 554 BGB. Nach dieser Vorschrift dürfe die Modernisierungsmaßnahme mit keiner unzumutbaren Härte für den Mieter verbunden sein. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, weil sie zu einer erheblichen Miterhöhung führen würde. Eine Mieterhöhung von einem Drittel der bislang gezahlten Miete sei nicht hinnehmbar. Demgegenüber bestehe kein berechtigtes Interesse des Vermieters auf Durchführung, weil dadurch der Wohnwert nicht nennenswert gesteigert werde. Die Mieterin habe daher weder den Balkonanbau, noch den Einbau der Balkontüren dulden müssen. Sie habe den vorgenommenen Balkonanbau auch nicht geduldet. Sie habe keine Mitwirkungspflichten gehabt, die sie hätte verweigern können.
AG Wiesbaden vom 28.03.2002, Az. 93 C 4042/01
Stand: 11.07.2002
