Eine Umlegung der Kosten der Dachrinnenreinigung muss vereinbart werden.
Auf die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung eines Vermieters zahlte ein Mieter nur einen Teilbetrag. Er war der Meinung, dass er als Mieter nicht verpflichtet sei, die Kosten für die Reinigung der Dachrinne zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof wies letztlich die vom Vermieter erhobene Zahlungsklage ab. Grundsätzlich könnten die Kosten der Dachrinnenreinigung auf die Mieter über die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Allerdings müsse dabei differenziert werden, ob die Reinigung regelmäßig zu erfolgen habe. Da das Haus der Mieter von vielen Bäumen umgeben sei fallen diese Kosten also regelmäßig an und könnten deshalb grundsätzlich umgelegt werden. Weiterhin hätte die Umlegung dieser speziellen Kosten bereits im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Dass war aber im vorliegenden Fall nicht geschehen.
BGH vom 7.4.2003, Az. VIII ZR 167/03
Stand: 14.10.2005
