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Mietrecht - Schönheitsreparaturen

Publiziert von:
RA Maximilian Koch, M.B.A.
am 06.07.2009


Ein Mieter kann die Kosten für Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Vertragsklausel zurückverlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. In den meisten Mietverträgen finden sich Klauseln, wonach der Mieter kleinere Reparaturen (Streichen der Wände, Entfernen von Dübellöchern) auf eigene Kosten während und/oder bei Beendigung des Mietverhältnisses vor dem Auszug vornehmen muss. Solche Klauseln sind sehr oft nicht rechtens, da sie gegen das gesetzliche Leitbild verstossen, wonach eigentlich der Vermieter sämtliche Reparaturen durchführt. Das gilt vor allem dann, wenn solche Klauseln den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.

Renovieren ist Vermieterpflicht

Vom Grundsatz her ist allerdings der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Ist der Mietvertrag in Sachen Schönheitsreparaturen unwirksam, dann gilt wiederum das Gesetz mit der Folge: Der Vermieter muss renovieren.

Bei einer unwirksamen Klausel muss der Mieter also weder Streichen noch sonstige Reparaturen durchführen. Bei Auszug hat er die Wohnung lediglich „besenrein“ zu übergeben. Was aber passiert, wenn der Mieter trotz einer unwirksamen Vertragsklausel die Wohnung streicht? Ob dann ein Anspruch gegen den Vermieter besteht, die Kosten für das Streichen und so weiter zurück zu verlangen, war bisher in der Rechtssprechung nicht eindeutig geklärt.

Vermieter ist bei unwirksamer Klausel durch Renovierung ungerechtfertigt bereichert

Jetzt hat der BGH jedoch entschieden, dass der Mieter, der zu unrecht gestrichen oder andere „Schönheitsreparaturen“ durchgeführt hat, auch noch nach dem Auszug aus der Wohnung seine Kosten vom (ehemaligen) Vermieter zurück verlangen kann. Da die Klausel in dem vom BGH entschiedenen Fall (Tapezieren und Streichen am Ende des Mietverhältnisses bei so genannter Endrenovierungsklausel) in dem Mietvertrag unwirksam gewesen war, sei der Vermieter ungerechtfertigt bereichert. In dem durch den BGH entschiedenen Fall wurde den (ehemaligen) Mietern für das Streichen der Wohnung ein Betrag von 1.620 Euro (neun Euro pro qm) zugesprochen.

Welche Kosten im Einzelfall ersatzfähig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Jedenfalls kann der Mieter dem Grunde nach die bei ihm entstandenen Kosten für das Material zurück verlangen. Ersatzfähig ist übrigens auch der Einsatz der Freizeit des Mieters sowie die Kosten für die Arbeitsleistung der Helfer.

Somit sollten Mieter, die erst nach dem Auszug erkennen, dass sie möglicherweise ohne rechtliche Verpflichtung renoviert haben, ihre Ansprüche prüfen lassen. Denn es ist nicht einzusehen, dem Vermieter Zeit und Geld zu schenken, obwohl es hierfür mietrechtlich keine Verpflichtung gab.

Stand: 06.07.2009