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Mietrecht - Mieterhöhungskonzept

Publiziert von:
RA Andreas Dolny
am 27.01.2009


Mieterhöhungskonzept für Mieterhöhungen nach § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Mieterhöhungen „auf freiwilliger Basis“

    Mieterhöhungen auf „freiwilliger Basis“, also ohne ein förmliches Mieterhöhungsverlangen mit allen Begründungserfordernissen und so weiter, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die verlangte Mieterhöhung voraussichtlich problemlos durchgesetzt werden kann. Eine plausible Begründung gegenüber den Mietern sollte dennoch gewährleistet sein, um - wenn diese Bemühungen scheitern - auch in einem förmlichen Verfahren die Mieterhöhung ohne Belastung des Vermieter - Mieter - Verhältnisses durchsetzen zu können.

  • Mietspiegel

    Als wohl objektivstes Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen sollte möglichst auf eventuell vorhandene Mietspiegel zurückgegriffen werden. Ein solcher kann zumeist in seiner aktuellen Fassung bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, beziehungsweise den örtlichen Mietervereinen angefordert oder gar online abgerufen werden.

  • Auskunft einer Mietdatenbank

    Auch Mietdatenbanken dürften sich als objektives Kriterium besonders eignen, Streit über die ortsübliche Vergleichsmiete zu vermeiden.

  • Gutachten

    Soweit Mietspiegel nicht existieren oder diese die örtliche Marktsituation nicht zutreffend darstellen, hat sich die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mittels Gutachten bewährt. Das Problem liegt allerdings auf der Hand: Gutachten sind teuer und der Mieter braucht sich an den Kosten für das Gutachten nicht zu beteiligen. Gleichwohl kommen Gutachten insbesondere dann in Betracht, wenn die vorgenannten Begründungsmittel nicht zur Verfügung stehen.

  • Vergleichswohnung

    Auf Vergleichswohnungen (auch: aus dem eigenen Bestand) sollte nur in begründeten Fällen zurückgegriffen werden, da hier zahlreiche Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich der Vergleichbarkeit bestehen.

Wichtig: Um das Vertrauensverhältnis mit den Mietern nicht zu gefährden, sollte im Vorverfahren nicht mehr verlangt werden, als hinterher gerichtlich durchzusetzen versucht werden soll, das heißt die Vorbereitung sollte prozesssicher erfolgen.

Stand: 27.01.2009