Übermäßiges Lüften der Wohnung zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden ist keine Pflicht des Mieters.
Tritt in einer Mietwohnung Schimmelbefall auf, so entbrennt hieraus oft ein Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Frage, wer für die Beseitigung des Schimmels beziehungsweise der hierdurch entstandenen Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist. Hierbei wird im Regelfall von Mieterseite behauptet, der Schimmelbefall sei baubedingt. Die Vermieterseite argumentiert hingegen gewöhnlich, die Mieterseite habe falsch beziehungsweise unzureichend gelüftet und geheizt.
Endet diese Streitigkeit vor Gericht, wird normalerweise ein Sachverständiger beauftragt, um die Ursache des Schimmelbefalls zu klären.
Führt die Einholung des Gutachtens zu dem Ergebnis, der Schimmel ist allein auf nutzerbedingtes Fehlverhalten zurückzuführen, so ist regelmäßig die Mieterseite für die Beseitigung des Schimmels verantwortlich.
In dem vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 20. November 2007, Aktenzeichen 1 S 49/07) zu entscheidenden Fall stellte sich durch Einholung eines Gutachtens heraus, dass der Schimmelbefall zwar durch ein anderes Lüftungsverhalten und Heizen der Mieterseite hätte verhindert werden können. Dennoch verurteilte das Gericht die Mieterseite nicht zur Beseitigung der entstandenen Feuchtigkeitsschäden. Grund hierfür war, dass die Schimmelbildung laut Sachverständigengutachten nur bei sehr häufigem Lüften, nämlich bis zu sieben Mal täglich, zu verhindern gewesen wäre.
Ein solch häufiger Luftwechsel wurde durch das Gericht als unzumutbar angesehen und damit ein nutzerbedingtes Fehlverhalten verneint.
Von Mietern könne nur ein übliches Wohnverhalten gefordert werden. Dieses sei nicht mehr gegeben, wenn ein übermäßiges Wechseln der Raumluft verlangt werde. Die hier geforderte Anzahl der Lüftungen sei jedenfalls als übersteigert und nicht mehr als üblich und hinnehmbar anzusehen.
Stand: 06.01.2009
