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Mietrecht - Kaution II

Publiziert von:
RA Andreas Felten
am 06.02.2009


Meist verlangt der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages eine Mietsicherheit (Kaution).

Diese darf maximal das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Hat der Mieter dem Vermieter als Mietsicherheit eine Geldsumme zu überlassen, so ist er gesetzlich berechtigt, diese Geldsumme in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen, wobei die erste Ratenzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses zu erfolgen hat.

Der Vermieter ist verpflichtet, diese geleistete Geldsumme getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Treuhandkonto mit einem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Häufig überprüft der Mieter allerdings nicht, ob sein Vermieter tatsächlich die Mietkaution entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angelegt hat.

Dies führt zu einem bösen Erwachen, falls der Vermieter während des Mietverhältnisses Insolvenz anmelden muss.

Stellt sich in einem solchen Fall heraus, dass der Vermieter seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen war, die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen, so wird sie im günstigsten Falle gemeinsam mit dem übrigen noch verbliebenen Vermögen des Vermieters unter sämtlichen Insolvenzgläubigern aufgeteilt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Mieter allenfalls einen geringen Anteil seiner Mietkaution zurückerhält. Auch dies aber nur, wenn er seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zuvor als Insolvenzforderung angemeldet hat.

Dieses mehr als ärgerliche Ergebnis kann der Mieter vermeiden, indem er den Vermieter nach Leistung der Mietkaution dazu auffordert, ihm nachzuweisen, daß er das erhaltene Geld tatsächlich auf einem Treuhandkonto angelegt hat. Diesen Nachweis kann der Mieter grundsätzlich jederzeit während des Mietverhältnisses verlangen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, hat der Mieter das Recht, seine monatlich geschuldete Miete bis zur Höhe des Kautionsbetrages einzubehalten. Sobald der Vermieter dann seiner Nachweispflicht nachkommt, muß der Mieter die einbehaltene Miete unverzüglich an seinen Vermieter nachzahlen.

Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter zunächst weiterhin verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten.

Das gilt selbst dann noch, wenn er eine so genannte Kautionsabrechnung vorgenommen hat, in welcher er ihm seiner Meinung nach zustehende Ansprüche gegen den Mieter mit der Mietkaution verrechnet. Solange der Mieter nicht sein Einverständnis mit dieser vorgenommenen Verrechnung erklärt, ist der Vermieter nicht berechtigt, die Mietkaution von dem Treuhandkonto abzuheben. Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob eine vom Vermieter behauptete Forderung gegen den (ehemaligen) Mieter tatsächlich besteht, muß der Vermieter, den Streit gerichtlich klären lassen. Erst nachdem das Gericht seinen Anspruch gegen den Mieter bestätigt hat, ist er berechtigt, sich in Höhe seiner Forderung aus der Kaution zu bedienen.

Stand: 06.02.2009