Verkehrssicherungspflicht - Übertragung des Winterdienstes vom Vermieter auf den Mieter.
An einem sonnigen und kalten Wintertag stürzte eine Fußgängerin auf dem Bürgersteig vor dem Haus der beklagten Hauseigentümerin. Dabei verletzte sich die Fußgängerin erheblich und musste ins Krankenhaus. In der Folge kam es zu langwierigen Behandlungen. Nun verlangt sie von der Hauseigentümerin Schmerzensgeld und Schadenersatz im Wege einer Klage vor Gericht.
Die Klägerin verweist darauf, die Hauseigentümerin habe auf dem Bürgersteig vor ihrem Haus den Winterdienst nicht ordnungsgemäß erbracht. Es sei Eis nicht beseitigt worden, daher sei sie gestürzt. Die Schadenersatzverpflichtung der beklagten Hauseigentümerin ergebe sich aus der städtischen Satzung, die dem jeweiligen Hauseigentümer für den Bürgersteig den Winterdienst zuweist.
Die Beklagte entgegnete im Prozess unter anderem, nicht sie selbst, sondern ihre beiden Mieter seien verpflichtet gewesen, den Bürgersteig ordnungsgemäß eisfrei zu halten.
Zum Einen aufgrund mietvertraglicher Verpflichtungen und zum Anderen aufgrund der jahrelangen Übernahme des Winterdienstes. Wenn also eine Haftung überhaupt geboten sei, so liege die Verkehrssicherungspflicht und daher die Haftung bei den Mietern. Die Klägerin verklagte daraufhin die beiden - angeblich - winterdienstpflichtigen Mieter. Sie übernahm die Argumente der Hauseigentümerin (aus deren Schriftsätzen), weil sie selbst keinerlei Informationen über die Durchführung des Winterdienstes und die (vertraglichen oder rein faktischen) Festlegungen hierzu hatte oder in Erfahrung bringen konnte.
Kurz nach der Erweiterung der Klage gegen die beiden Mieter verstarb die beklagte Hauseigentümerin. Der Prozess gegen die beiden Mieter wurde fortgeführt.
Im Ergebnis wurde die Klage gegen die Mieter abgewiesen.
Das Gericht argumentierte im Kern: die gestürzte Klägerin habe im Prozess gegen die Mieter ganz exakt darlegen müssen, aus welchem Grunde die Verkehrssicherungspflichten gerade die Mieter treffen sollten. Der Hinweis, die Mieter hätten seit Jahren korrekt sowie - von der verstorbenen Hauseigentümerin in regelmäßigen Abständen beanstandungsfrei überprüft - regelmäßig und sorgfältig den Winterdienst erledigt, reiche nicht aus. Die rein tatsächliche, also bloß faktische Übernahme des Winterdienstes begründe keine Verkehrssicherungspflicht (mit der entsprechenden Haftungsfolge) der Mieter.
Außerdem liege offensichtlich keine Vereinbarung vor, nach der die verstorbene Hauseigentümerin mit ihren beiden Mietern eine konkrete Winterdienstregelung festgelegt habe. Weder sei eine besondere, irgendwie geartete Winterdienstübertragung vertraglich durchgeführt worden, noch sei eine Winterdienstregelung im Mietvertrag exakt festgelegt worden.
Jedenfalls habe eine solche durch die Klägerin nicht vorgetragen werden können.
Insgesamt sei daher die Klage gegen die Mieter abzuweisen. Offen bleibe selbstverständlich, inwieweit sich die gestürzte Klägerin im noch nicht abgeschlossenen Prozess gegen die Erben der ursprünglich beklagten Hauseigentümerin durchsetzen könne.
Für Mieter ist also wichtig zu überprüfen, ob eine (exakte) vertragliche Übernahme der Winterdienstpflicht stattgefunden hat. Die bloße Übernahme reicht nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Für Vermieter ist geboten, exakte Vereinbarungen bezüglich der Übertragung des Winterdienstes als Verkehrssicherungspflicht zu treffen. Die entsprechende Durchführung muss regelmäßig, konkret und exakt überprüft werden.
Stand: 22.01.2008
