Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Abmahnung durch den Vermieter
Ein langjähriger Wohnungsmieter erhielt von seinem Vermieter ein Abmahnungsschreiben. In diesem wurde ihm vorgeworfen, dass er während der Ruhezeit häufig den Fernseher zu laut gestellt gehabt habe und dadurch Nachbarn und Mitmieter erheblich gestört worden seien. Er wurde zu der Einhaltung der Hausordnung aufgefordert. Für den Fall einer erneuten Beschwerde wurde ihm mit der fristlosen Kündigung gedroht. Der Mieter bestritt diesen Vorwurf und verlangte die Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung sowie die Feststellung der Unrechtmäßigkeit. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Das Landgericht Köln wies die Berufung hiergegen zurück.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück. Es spiele keine Rolle, ob die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Auch durch eine unberechtigte Abmahnung werde ein Mieter – anders als im Arbeitsrecht - noch nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Abmahnung im Sinne der §§ 541, 543 Abs. 3 BGB entfalte nämlich keinerlei Wirkung und führe unter anderem nicht zu einer Beweiserleichterung im späteren Verfahren.
BGH vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07Stand: 02.07.2008
