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Mietrecht - Rauchen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.07.2008


Schadenssersatzpflicht des Mieters wegen übermäßigen Rauchens

Nach dem Inhalt eines Mietvertrages war der Mieter zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen unter anderem nach folgenden Fristen verpflichtet: Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. Den Anstrich der Fenster und Türen könne der Vermieter alle 7 Jahre beanspruchen. Ferner solle der Mieter möglichst nicht rauchen. Nach dem Auszug weigerte sich der Vermieter, die Kaution zurückzuzahlen und rechnet mit einer angeblichen Schadensersatzforderung auf. Der Mieter sei seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Mieter stark geraucht habe, seien umfangreiche Renovierungsmaßnahmen notwendig gewesen. Die Wände und Decken hätten nämlich aufgrund der starken Vergilbung neu gestrichen werden und die Türen neu lackiert werden müssen. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution. Das Landgericht Bonn bestätigte diese Entscheidung in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen des Lackierens der vergilbten Türrahmen. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Vermieters zurück. Der Mieter habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Er sei aufgrund der vertraglichen Klausel nicht zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Dies enthalte einen starren Fristenplan und ist daher nach § 307 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Vermieter könne auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens wegen des Rauchens nach § 280 BGB aufrechnen. Zunächst einmal habe der Mietvertrag das Rauchen nicht ausdrücklich untersagt. Darüber hinaus sei die Mietsache durch das Rauchen auch nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geschädigt worden. Das Rauchen in einer Mietwohnung überschreite normalerweise nicht den zulässigen vertragsgemäßen Gebrauch. Anders sei dies nur dann, wenn so stark geraucht worden sei, dass die Schäden nicht mehr durch die Vornahme von normalen Schönheitsreparaturen beseitigt werden könnten. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, weil das Lackieren und Streichen als normale Schönheitsreparaturen anzusehen seien.

BGH vom 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07

Stand: 02.07.2008