Eigenmächtige Beseitigung vom Mangel in Mietwohnung
Ein Mieter ließ ohne Rücksprache mit dem Vermieter Heizungsteile austauschen, weil diese nach seiner Darstellung defekt gewesen seien. Außerdem ließ er einen Außenwasseranschluss anbauen, weil dieser zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen sei und der Vermieter ihn nach der Durchführung von Bauarbeiten einfach nicht mehr angebracht habe. Er verlangte nunmehr vom Vermieter den Ersatz der Kosten. Das Amtsgericht Recklinghausen wies die Klage ab. Das Landgericht Bochum wies seine Berufung zurück. Hiergegen legte der Mieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück. Ein Mieter dürfe nur dann eigenmächtig die Maßnahmen in Auftrag geben, wenn er entweder nach § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug gesetzt habe oder gemäß § 536a Abs. 2 Satz 2 BGB die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig gewesen sei. Hiervon könne etwa dann ausgegangen werden, wenn im Winter die Heizung ausgefallen wäre. Dies habe der Mieter jedoch vorliegend nicht dargetan.
BGH vom 16.01.2008, Az. VIII ZR 222/06
Stand: 02.07.2008
