Mietrecht - Vertragsstrafe |
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Vertragsstrafe aus einem KfZ-Mietvertrag |
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Die Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung vermietete einen Kleintransporter. Auf der Rückseite des Mietvertrages waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma abgedruckt. Diese enthielten die folgende Klausel: "Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 € zu entrichten. Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 030/ zu erstatten." Während der Fahrt kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Kind, das auf die Straße gelaufen war. Der Mieter kümmerte sich sofort um das verletzte Kind und rief die Polizei, die einen Krankenwagen verständigte. Er wartete nicht nur das Eintreffen des Krankenwagens ab, sondern begleitete das Kind auch ins Krankenhaus. Erst zu diesem Zeitpunkt benachrichtigte er die Betreiberin der Autovermietung. Diese verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 850 Euro. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage der Autovermieterin ab. Das Landgericht Berlin erkannte einen Betrag in Höhe von 425 Euro zu. Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der Mieter habe die geforderte, unmittelbare Benachrichtigung nicht schuldhaft unterlassen. Das Interesse der Autovermieterin an einer Aufklärung des Schadenshergang sei vorliegend durch die sofortige Benachrichtigung der Polizei hinreichend gewahrt worden. BGH vom 21.11.2007, Az. XII ZR 213/05Stand: 18.05.2008 |
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