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Mietrecht - Schuldbeitritt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft bei Mietvertrag

Bei dem Ablauf eines befristeten, gewerblichen Mietvertrages unterschrieben die Parteien im Rahmen einer Verlängerung am 17.02.2004 ein Schreiben, welches den folgenden Passus enthielt: „Hiermit erklärt sich der Vermieter einverstanden, dass Frau D.S.....ab dem 01.03.2004 in den oben genannten Mietvertrag zusätzlich zu Herrn F. als Mieterin benannt wird, Frau S. haftet für alle Verbindlichkeiten aus dem oben genannten Vertrag gesamtschuldnerisch und ohne Einrede der Vorausklage.“ Nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit beim ursprünglichen Mieter nahm der Vermieter Frau S. sowohl für Altverbindlichkeiten vor dem Abschluss des Mietvertrages, als auch für Rückstände aus nicht bezahlten Nebenkostenabrechnungen nach der Unterzeichnung in Anspruch. Frau S. war nunmehr der Auffassung, dass sie für die restlichen Verbindlichkeiten vor dem Abschluss des Vertrages in Höhe von 34.084,65 Euro nicht hafte. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte Frau S zur Zahlung. Hiergegen legte diese Berufung ein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung von Frau S. zurück. Sie könne sich insbesondere nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen, weil sie nicht als Bürgin, sondern im Rahmen eines Schuldbeitrittes herangezogen werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart worden sei. So etwas schließe nämlich die Annahme einer Bürgschaft von vornherein aus. Das ergebe sich daraus, dass bei Leistung des Bürgen die Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen übergehe.

OLG Düsseldorf vom 14.06.2007, Az. 10 U 19/07

Stand: 13.04.2008

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