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Mietrecht - Parabolantenne II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Parabolantenne II

Anbringung von Parabolantenne und die Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen

Die türkischen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörten der alevitischen Glaubensgemeinschaft an. Als sie in einer Eigentümergemeinschaft beantragten, dass sie auf dem Dach eine Parabolantenne anbringen dürfen, wurde sich gegen dieses Begehren ausgesprochen. Die alevitischen Eigentümer beantragten daraufhin, dass die übrigen Wohnungseigentümer zu einer entsprechenden Erlaubnis verpflichten werden sollten. Das Amtsgericht Augsburg, sowie das Landgericht Augsburg wiesen diesen Antrag zurück. Das Landgericht begründete die Zurückweisung der Beschwerde damit, dass Nachahmeffekte zu befürchten seien. Hiergegen legten die alevitischen Eigentümer weitere Beschwerde ein. Sie beriefen sich auf ihre Informationsfreiheit sowie darauf, dass sie ansonsten nicht die Gottesdienste ihrer Glaubensgemeinschaft verfolgen könnten.

Das Oberlandesgericht München hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese habe neu zu entscheiden, ob nicht ein Anspruch auf Duldung der Aufstellung der Parabolantenne bestehe. Im Rahmen der Abwägung, ob ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen sei, müssten die gegenseitigen Interessen abgewogen werden. Inwieweit ästhetische Gesichtspunkte zurücktreten müssten, richte sich nicht nur danach, wie dies zur Gewährleistung des Grundrechts auf Informationsfreiheit des Art. 5 GG erforderlich sei. Vielmehr müsste auch die Religionsausübungsfreiheit mitberücksichtigt werden. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit, Gottesdienste der jeweiligen Glaubensgemeinschaft verfolgen zu können. Hierauf könnten sich übrigens nicht nur die Mitglieder von anderen Religionen, sondern auch Christen berufen, die beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr persönlich an Gottesdiensten teilnehmen könnten.

OLG München vom 06.11.2007, Az. 32 Wx 146/07

Stand: 13.04.2008