Nutzerwechselgebühren
Nutzerwechselgebühren beim Auszug des Mieters
Nach Beendigung des Mietverhältnisses für einen Wohnraum verlangte der Vermieter in einer Betriebsabrechnung die Zahlung einer sogenannten Nutzerwechselgebühr in Höhe von 34,74 Euro. Diese war ihm von dem zuständigen Abrechnungsunternehmen für den durch den Auszug des Mieters bedingten Nutzerwechsel bezüglich der Wasserkosten in Rechnung gestellt worden. Das Amtsgericht Görlitz gab der Klage des Vermieters statt. Aufgrund der Berufung des Mieters hob das Landgericht Görlitz jedoch diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Revision des Vermieters zurück. Zunächst einmal stellte er fest, dass die Kostentragung hinsichtlich der Nutzerwechselgebühr nicht gesetzlich geregelt sei. Die hieraus folgenden Kosten müsste normalerweise der Vermieter tragen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Parteien eine gesonderte Vereinbarung getroffen hätten. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach normalerweise der Vermieter alle auf der Mietsache ruhenden Lasten trage. Zu bedenken sei, dass der Mieterwechsel in den Risikobereich des Vermieters falle. Schließlich seien die Kosten auch nicht umlagefähig, weil es sich nicht um laufend entstehende Kosten im Sinne des § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB handele. Die Nutzerwechselgebühr falle nämlich nur einmalig bei der Beendigung des Mietverhältnisses an. Weil die Parteien vorliegend keine gesonderte Vereinbarung getroffen hätten, dürfe der Mieter daher nicht mit einer Nutzerwechselgebühr belastet werden.
BGH vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07Stand: 18.05.2008
