WG-Vertrag
Nicht selten werden Immobilien an mehrere Personen vermietet. Das kann während und nach Beendigung des Mietvertrages Probleme bereiten.
Bei Zeitmietverträgen kann die Vernachlässigung von Formalien dazu führen, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und vom Mieter dann mit der gewöhnlichen, dreimonatigen Kündigungsfrist beendet werden kann. Nachlässigkeiten bei der Vertragsgestaltung können auch dazu führen, dass von mehreren Personen, die in der Wohnung leben, nur einzelne für die Bezahlung der Miete und Beschädigungen an der Mietsache haftbar gemacht werden können.
Weitere Probleme stellen sich bei der Beendigung des Mietverhältnisses. An wen kann die Kaution schuldbefreiend ausgezahlt werden? An wen muss die Kündigung zugestellt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die den Mietvertrag abgeschlossen haben, gar nicht mehr in der Wohnung leben. Diesen Problemen können Sie mit einer geschickten Vertragsgestaltung aus dem Wege gehen.
Zunächst muss sich aus der Vertragsurkunde ergeben, wer Vertragspartner sein soll.
Deshalb sollten im Vertragsrubrum alle Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeführt werden, allerdings mit dem Zusatz “als Wohngemeinschaft Hauptstraße 20 GbR” oder Ähnliches. So stellen Sie als Vermieter sicher, dass Ihr Vertragspartner die GbR ist und nicht jeder einzelne Mieter. Weiter sollten Sie darauf achten, dass sich die einzelnen Mitglieder der GbR zum Empfang von Willenserklärungen und Zahlungen bevollmächtigen. Dies bringt Ihnen den Vorteil, dass Sie im Falle der Kündigung Ihr Kündigungsschreiben nur an eines der Mitglieder der Wohngemeinschaft schicken müssen. Die Rückzahlung der Kaution kann schuldbefreiend an ein Mitglied der Wohngemeinschaft erfolgen.
Der Auszug eines Mitglieds der Wohngemeinschaft hat auf den Bestand des Mietvertrages keine Auswirkung. Es bedarf dann auch nicht einer dreiseitigen Vereinbarung zur Entlassung dieses Mitgliedes aus dem Mietvertragsverhältnis. Gleichwohl bleibt dieses Mitglied in der Haftung für etwaige Mietrückstände.
Sämtliche Mitglieder der Wohngemeinschaft haften persönlich für die Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
Vorsicht ist geboten bei Formular-Mietverträgen. Bei der Verwendung dieser Formulare sollten Sie bei den Mietvertragsverhandlungen offen ansprechen, dass Sie den Vertrag mit der Wohngemeinschaft als GbR wünschen. In dem Formular sollten Sie die gegenseitige Bevollmächtigung der Mitglieder nach Möglichkeit handschriftlich aufnehmen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass die Bevollmächtigungsklausel ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) betrachtet wird. Es sollte also aus der Mietvertragsurkunde hervorgehen, dass die gegenseitige Bevollmächtigung der Mitglieder der Wohngemeinschaft individuell vereinbart worden ist. Bei der Unterschrift des Mietvertrages sollten Sie sichergehen, dass sämtliche Mitglieder der Wohngemeinschaft den Vertrag unterschreiben.
Lassen Sie sich in jedem Fall vor dem Abschluss eines Mietvertrages mit mehreren Mietern anwaltlich beraten. Aufgrund der Vielzahl von Formular-Mietverträgen kann es bei einzelnen Vertragsklauseln und der Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu Unklarheiten kommen.
Stand: 10.05.2007
