Mietrecht - Mietspiegel |
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Mieterhöhung ohne Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete. |
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Die Mietparteien vereinbarten beim Einzug am 19. August 2004 eine Miete in Höhe von 227,92 Euro für eine Wohnung von 56,98 qm, die unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete lag. In seinem Schreiben vom 26. September 2005 verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 und berief sich dabei auf den örtlichen Mietspiegel. Die geforderte Miete lag ebenfalls noch unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete. Der Mieter verweigerte die Zustimmung. Er berief sich darauf, dass der Vermieter die Miete nicht erhöhen dürfe, weil die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erhöht worden sei. Hierdurch habe der Vermieter treuwidrig gehandelt. Das Amtsgericht Halle wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Miterhöhung zunächst ab. Diese Entscheidung wurde aufgrund der eingelegten Berufung des Vermieters durch das Landgericht Halle aufgehoben. Hiergegen legte der Mieter Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück. Die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung seien vorliegend gegeben. Hierfür reiche es aus, dass die einjährige Sperrfrist des § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB und die 15-monatige Wartefrist des § 558 Absatz 1 Satz 1 BGB eingehalten worden seien. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich nicht, dass eine Mieterhöhung nur bei Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt sei. Ebenso wenig ergebe sich dies aus dem Gesetzeszweck. Es gehe darum, dass die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes erhalten werde. Der Vermieter solle einen Ausgleich dafür erhalten, dass er die Miete nicht willkürlich im Wege der Änderungskündigung erhöhen dürfe. Der Mieter solle nicht vor einer Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete geschützt werden. Von daher habe der Vermieter hier nicht gegen Treu und Glaube verstoßen. BGH vom 20.06.2007, Az. VIII ZR 303/06 Stand: 17.09.2007 |
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