Mieterhöhungsverlangen
Begründung von Mieterhöhungsverlangen bei einem qualifizierten Mietspiegel
Der Mieter einer Wohnung in Berlin erhielt von seinem Vermieter nach etwa 8 Jahren ein Schreiben, in dem von ihm die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe von 73 Euro auf 615 Euro verlangt wurde. Es erhielt den folgenden Wortlaut: "Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die verlangte Miete je Quadratmeter monatlich nettokalt 3,43 €. Die ortsübliche Miete für vergleichbaren, nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten. Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt gemachten Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gemäß § 558 BGB nF reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. Die erhöhte Miete liegt auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 % im Drei-Jahreszeitraum im gesetzlichen Rahmen." Der Mieter stimmte jedoch nur einer Mieterhöhung um monatlich 23,86 Euro auf 556,56 Euro zu. Sowohl das Amtsgericht Berlin, als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage des Vermieters mit der Begründung ab, dass es an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen fehle. Aufgrund der Bezugnahme auf ein Rasterfeld fehle es an einer hinreichenden Begründung. Es hätte weiterer Angaben bedurft in Bezug auf die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel. Zumindest hätten die Spannenwerte des in Bezug genommenen Rasterfeldes angegeben werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Begründung des Mietererhöhungsverlangens genüge den Anforderungen des § 558 Abs. 1 und 3 BGB. Die genaue Angabe des Mietspiegelfeldes sei ausreichend, weil im betreffenden Mietspiegel eine Zuordnung der tatsächlichen Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau bezeichneten Feld des Mietspiegels erfolgt sei. Der Mietspiegel brauche hier nicht beigefügt werden, weil er öffentlich eingesehen werden könne.
BGH vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 11/07Stand: 18.05.2008
