Mietrecht - Kündigung
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Anton Bernhard Hilbert
am 13.12.2007
Kaiserstr. 5
79761 Waldshut-Tiengen
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Kündigung
Zweifamilienhauskündigung auch bei Gebäuden mit getrennten Eingangstüren möglich.
Mietrecht ist „Mieterschutzrecht„, sagt man. Das zeigt sich deutlich bei den Kündigungsmöglichkeiten. Der Mieter kann nach seinem Belieben grundsätzlich jederzeit mit dreimonatiger Frist kündigen.
Dem Vermieter hingegen legt das Gesetz ein große Bürde auf: Er darf nur kündigen, wenn er einen der gesetzlichen Gründe für sich ins Feld führen kann. Eine wichtige Ausnahme von dieser strengen Regelung stellt das Gesetz in Form der so genannten „Zweifamilienhauskündigung“ bereit.
Diese Regelung machte sich eine Vermieterin in Waldshut zu Nutze und kündigte das Mietverhältnis.
Im Räumungsrechtsstreit berief sich die Mieterin darauf, es handele sich nicht um eine typische Zweifamilienhaussituation. Ihre Wohnung habe einen eigenen Eingang von außen. Zudem befinde sich im Haus außer der Wohnung der Vermieterin noch ein Gewerbebetrieb.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in einem Grundsatzurteil vom 8. November 2007 der Vermieterin Recht gegeben. Das Vorhandensein einer großen Gewerbeeinheit stehe der Anwendung der Zweifamilienhauskündigung nicht entgegen. Auch die Existenz eines separaten Eingangs zur Wohnung der Mieterin sei kein ausreichender Grund, von der Anwendung der Vorschrift abzusehen. Das Gesetz verlange nicht, dass ein gemeinsames Treppenhaus, ein gemeinsamer Hauseingang oder sonstige, gemeinsam zu nutzende Räume und Flächen vorhanden sein müssten.
Die Mieterin muss also ausziehen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, unter anderem der Frage, ob die erleichterte Kündigung auch möglich sei, wenn die baulichen Verhältnisse ein getrenntes Leben der Mietvertragsparteien ermöglichten, hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Stand: 13.12.2007
