GmbH-Mietvertrag
Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages bei einer GmbH
Die Mietparteien schlossen am 02.05.2005 einen formularmäßigen Mietvertrag über eine Wohnung ab. Dieser enthält zu dem Punkt Schönheitsreparaturen die folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben." In der Anlage zum Mietvertrag heißt es: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."
Der Mieter war nunmehr der Ansicht, dass er aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel nicht zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Aufgrund seiner Absicht, die Wohnung aufzugeben, klagte er vor dem Amtsgericht Bremen. Dieses wies die Klage mangels Feststellungsinteresse ab. Seine Berufung vor dem Landgericht Bremen war ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht der Richter sei die Klausel wirksam. Der Mieter legte gegen die Entscheidung Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend entschieden, dass die Klage wegen Bestehens eines Feststellungsinteresses unzulässig sei. Sie sei jedoch auch begründet, weil die Klausel nach § 307 BGB unwirksam sei. Der Mieter werde unangemessen benachteiligt, weil er nach der Klausel unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werde. Dabei spiele es keine Rolle, dass er während des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen brauchte.
BGH vom 12.09.2007, Az. VIII ZR 316/06Stand: 22.01.2008
