Schönheitsreparaturen bei gewerblichen Mietverhältnissen
Ein Mieter schloss einen Mietvertrag über die Anmietung von Gewerberäumen ab. Dieser enthielt die folgende Klausel: “Die Schönheitsreparaturen sind ab Mietbeginn in den gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach vier Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten / Nebenräumlichkeiten / Balkonen / Loggien nach 7 Jahren auszuführen beziehungsweise ausführen zu lassen”. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses weigerte sich der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Darüber hinaus entfernte er eine Werbetafel nicht. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Mieter zum Schadensersatz hinsichtlich der nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen sowie zur Beseitigung der Werbemaßnahmen. Hiergegen legte der Mieter Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass dem Vermieter hinsichtlich der unterbliebenen Schönheitsreparaturen kein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies ergebe sich daraus, dass die Klausel im Mietvertrag nach § 307 BGB unwirksam sei. Diese Bestimmung benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie eine starre Fristenregelung enthalte. Auch ein gewerblicher Mieter dürfe nur dann zum Renovieren verpflichtet werden, wenn die Mietsache renovierungsbedürftig sei. Aufgrund dieses Verstoßes sei nicht der Mieter, sondern der Vermieter zu Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 535 BGB, die immer dann gelte, wenn die Parteien keine wirksame Übernahme dieser Verpflichtung durch den Mieter vereinbart hätten.
OLG Düsseldorf vom 18.01.2007, Az. I-10 U 102/06
Stand: 17.04.2007
