Fehlangabe
Mieterhöhung bei größerer Wohnfläche als im Mietvertrag angegeben.
Ein Mieter hatte eine Vierzimmerwohnung gemietet. Nach dem Inhalt des Mietvertrages war die Wohnung 121,49 qm groß. In Wirklichkeit hatte sie jedoch eine Fläche von 131,80 qm. Als der Vermieter nach einigen Jahren wiederholt die Miete erhöhen wollte, legte der seiner Berechnung die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde. Hiermit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass der Vermieter an seine Angabe im Mietvertrag gebunden sei. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhnung statt. Die Berufung des Mieters wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen. Hiergegen legte der Mieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Grundlage für die Berechnung der Mieterhöhung der Mietvertrag und nicht die tatsächliche Größe der Wohnung sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Angabe im Mietvertrag eine rechtsverbindliche Beschaffenheitsvereinbarung darstelle, die normalerweise verbindlich sei. Anders sei dies nur dann, wenn das Festhalten für den Vermieter unzumutbar sei. Dies setze eine Flächenüberschreitung von mehr als zehn Prozent voraus, die hier nicht gegeben sei.
BGH vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 138/06
Stand: 17.09.2007
