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Mietrecht - Einkaufszentrum

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.11.2007


Einkaufszentrum

Vertragsverstoß durch Schließung von Eingang in einem Einkaufszentrum

Ein Textiliengeschäft befand sich in einem Einkaufszentrum und hatte mit diesem einen Mietvertrag abgeschlossen. Es verfügte über zwei Eingänge: Einen im Erdgeschoss und einen auf der ersten Etage des Einkaufszentrums. Als es nach einigen Jahren den Eingang im ersten Stock schloss, war der Betreiber des Einkaufszentrums hiermit nicht einverstanden. Er mahnte das Geschäft unter Berufung auf eine Klausel im Mietvertrag ab und stellte die außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB in Aussicht. Nach dem Inhalt dieser Bestimmung war der Mieter dazu verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit dem Mietzweck entsprechend ununterbrochen zu nutzen und ihn weder ganz noch teilweise ungenutzt zu lassen. Außerdem berief sich der Vermieter darauf, dass dem Geschäft aufgrund der großen Kundenströme eine „Ankerstellung“ zukomme. Hieraus ergebe sich ebenfalls, dass es zur Öffnung des oberen Ausganges verpflichtet sei. Eine Feststellungsklage des Textiliengeschäftes wurde durch das Landgericht Chemnitz abgewiesen. Hiergegen legte der Betreiber des Geschäftes Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Dresden hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es stellte fest, dass der obere Eingang nicht geöffnet zu werden braucht. Der Betreiber des Geschäftes verstoße durch die Schließung des Einganges im ersten Stock nicht gegen die vereinbarte Betriebspflicht. Er komme dieser hinreichend nach. Ausreichend sei, dass er dort das mietvertraglich festgelegte Gewerbe betreibe, die Mieträume während bestimmter Zeiten für die Kunden offen halte und ein nach dem Vertragszweck angemessenes Waren- und Leistungsangebot präsentiere. Dies sei vorliegend der Fall, weil die Kunden ja durch den Eingang im Erdgeschoss alle Abteilungen betreten könnten und das Warenangebot als solches unvermindert fortbestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Vermieter sich auf die besondere Bedeutung des Einganges im ersten Stock berufe. Dies sei nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung gewesen.

OLG Düsseldorf vom 24.07.2007, Az. 5 U 489/07

Stand: 02.11.2007