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Mietrecht - Doppelvermietung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2007


Doppelvermietung

Einstweiliger Rechtsschutz des Mieters bei Doppelvermietung

Ein Vermieter schloss zunächst mit einem Mieter einen Mietvertrag über Gewerberäume ab. Nachfolgend vermietete er die Gewerbefläche trotz des fortbestehenden Mietvertrages an einen weiteren Mieter. Der erste Mieter wollte sich dies nicht bieten lassen und verlangte, dass ihm der Besitz an den Gewerberäumen eingeräumt wird. Als der Vermieter sich weigerte, beantragte der erste Mieter im Wege der einstweiligen Anordnung, dass dem Vermieter die Übergabe der Gewerberäume an einen Dritten untersagt werden solle. Als das Landgericht Berlin den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung ablehnte, legte er hiergegen sofortige Beschwerde ein.

Das Kammergericht wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes zurück. Ob in einem solchen Fall eine einstweilige Anordnung erlassen werden dürfe, sei in der Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte umstritten. Diese Möglichkeit müsse nach Ansicht der Kammer verneint werden, weil der Überlassungsanspruch eines Mieters gegenüber einem anderen Mieter nicht auf diese Weise gesichert werden könne. Das Problem bestehe darin, dass im Gesetz nicht geregelt werde, welchem Mieter im Falle einer Doppelvermietung der Vorrang gebühre. Der Vermieter dürfe selbst entscheiden, gegenüber welchem Mieter er seine Verpflichtung zur Überlassung der Mietsache erfülle. Der andere Mieter habe dann lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter wegen Nichterfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit. Ansonsten würde der Vermieter in seiner Vertragsfreiheit unzumutbar eingeschränkt werden. Der erste Mieter werde im Falle einer Vermietung an einen anderen Mieter durch das treuwidrige Verhalten des Vermieters nicht rechtlos gestellt, weil er ja dann den Schadensersatzanspruch habe. Hierdurch werde er genügend geschützt. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung keine Rechtsbeschwerde zugelassen.

Kammergericht vom 25.01.2007, Az. 8 W 7/07

Stand: 10.07.2007