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Mietrecht - Deckenhöhe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.11.2007


Deckenhöhe

Kündigung Vermieter wegen bauordnungswidriger Wohnung

Ein Vermieter vermietete in Hamburg eine Wohnung, deren Decke nur knapp 2 Meter hoch war. Nach etwa 8 Jahren verkaufte der Eigentümer die Wohnung. Der neue Vermieter kündigte die Wohnung mit der Begründung, dass die Höhe der Wohnung nach der Hamburgischen Bauordnung nicht ausreichend sei. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung dieses Zustandes durch die Beendigung des Mietverhältnisses. Hierzu brauche er nicht zu warten, bis die Bauaufsichtsbehörden einschreiten würden. Als der Mieter nicht auszog, verklagte ihn der Vermieter auf Räumung.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wies diese Klage ab. Die ordentliche Kündigung sei nicht wirksam, weil der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 546 Abs. 1 BGB habe. Hierzu reiche es nicht, dass die Wohnung nicht den Vorschriften der einschlägigen Bauordnung genüge. In einem solchen Fall sei nämlich gar nicht sicher, ob die zuständige Bauaufsicht überhaupt eingreife. Sie sei nämlich hierzu gewöhnlich nicht verpflichtet. Dies stehe nämlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Anders sei dies nur dann, wenn sie tätig werde. Bis dahin liege übrigens auch kein Mietmangel vor, so dass kein Anspruch auf Mietminderung seitens des Mieters bestehe.

AG Hamburg-Blankenese vom 20.04.2007, Az. 509 C 325/06

Stand: 02.11.2007