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Mietrecht - Betriebssicherheit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.04.2007


Betriebssicherheit

Kosten für die Prüfung der Betriebssicherheit der Elektroanlage als Betriebskosten

Eine Wohnungsmieterin war nach dem Inhalt des Formularmietvertrages zu Vorauszahlungen für Betriebskosten verpflichtet, die in einer Anlage aufgeführt wurden. Dabei wurde Bezug genommen auf die Kostenarten der zweiten Berechnungsverordnung. Unter der Rubrik “sonstige Betriebskosten” wurden ausdrücklich die Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik aufgeführt. Die Vermieterin ließ die Revision der Elektroanlagen alle vier Jahre durchführen, wie es die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft vorsahen. Im Folgenden weigerte sich der Mieter, die in einer Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten für die Revision der Elektroanlage in Höhe von 22,65 Euro zu bezahlen. Sowohl das Amtsgericht Magdeburg, als auch das Landgericht Magdeburg wiesen die Klage des Vermieters auf Zahlung der Kosten ab. Das Landgericht Magdeburg begründete das damit, dass die anteiligen Kosten für die Elektroanlage keine umlagefähigen Betriebskosten im Sinne von § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung seien. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Es handele sich bei den laufenden Kosten für die Elektroanlage um umlagefähige Betriebskosten. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um keine Kosten der Instandsetzung / Instandhaltung handele, die der Beseitigung von Mängeln dienen würden. Vielmehr handele es sich um laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstünden. Dies sei durch § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung gedeckt. Die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjektes sei generell gedeckt, sofern dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB beachtet werde. Hiervon sei vorliegend auszugehen, weil der Vermieter sich an den Unfallverhütungsvorschriften orientiert habe.

BGH vom 14.02.2007, Az. VIII ZR 123/06

Stand: 17.04.2007