Beitritt
Beitritt eines neuen Mieters zum Mietvertrag und Schriftform
Ein Vermieter schloss zunächst mit der Ehefrau einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung ab. Nach etwa drei Wochen unterschrieben der Ehemann und der Vermieter einen schriftlichen Nachtrag. Nach dessen Wortlaut trat der Ehemann ab dem Beginn des nächsten Monats mit allen Rechten und Pflichten in den bereits bestehenden Mietvertrag ein. Diese Vereinbarung wurde lediglich von dem Vermieter sowie dem Ehemann, nicht jedoch von der Ehefrau unterzeichnet. Unter den Eheleuten herrschte jedoch Einigkeit darüber, dass der Ehemann dem Mietvertrag beitreten sollte. Nach einiger Zeit machte der Vermieter wegen des nicht erfolgten Rückbaus einer illegalen Gasleitung einen Schadensersatzanspruch gegen die Eheleute geltend. Der Ehemann weigerte sich zu zahlen, weil er nicht Partei des Mietvertrages geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Ehefrau nicht den Nachtrag zum Mietvertrag unterschrieben habe. Als der Vermieter hiermit nicht einverstanden war, beantragte der Ehemann Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Bückeburg lehnte den Antrag ab. Hiergegen legte er Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Der Ehemann könne ebenfalls zur Haftung herangezogen werden, weil er wirksam dem Mietvertrag als weiterer Mieter beigetreten sei. Das Schriftformerfordernis bezüglich des Mietvertrages gemäß § 550 BGB sei gewahrt, wenn der Vermieter mit dem neuen Mieter den Beitritt schriftlich vereinbare und dabei Bezug auf den Mietvertrag genommen werde. In diesem Falle reiche es, wenn der bisherige Mieter formlos zustimme. Der Sinn des Schriftformerfordernisses liege nämlich darin, einen späteren Grundstückserwerber zu schützen. Hierfür reiche die Unterschrift des beitretenden Mieters im schriftlich festgehaltenen Mietbeitritt aus.
OLG Celle vom 27.11.2007, Az. 2 W 116/07Stand: 18.05.2008
