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Mietrecht - Autovermietung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Autovermietung

Aufklärungspflicht einer Autovermietung gegenüber dem Opfer eines Verkehrsunfalls

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mietete nach über drei Wochen bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen an. Vereinbart wurde dabei ein Unfallersatztarif von 158 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag belief sich auf 1.292,24 Euro. Nachdem die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unter Berufung auf den Normaltarif nur einen Betrag von insgesamt 385 Euro bezahlt hatte, verlangte die Autovermietung den restlichen Betrag in Höhe von 907,24 Euro vom Geschädigten. Dieser weigerte sich zu zahlen. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck wies die Klage der Autovermietung ab. Hiergegen legte diese erfolglos Berufung vor dem Landgericht Hamburg ein. Die Autovermietung ging nunmehr in Revision.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Autovermieters zurück. Zwar brauche der Haftpflichtversicherer nur für die tatsächlich erforderlichen Kosten aufkommen, zu denen die wesentlich höheren Unfallersatztarife nicht gehörten. Gleichwohl bestehe kein Anspruch der Autovermietung auf Zahlung der restlichen Kosten, weil eine Aufklärung des Kunden unterblieben sei. Diese hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif eventuell nicht im vollen Umfang erstatte. Hiergegen spreche auch nicht, dass der Geschädigte genügend Zeit gehabt habe, um Erkundigungen einzuholen. Hieraus erwachse dem Kunden ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus c.i.c., den er der Mietforderung entgegenhalten dürfe.

BGH vom 24.10.2007, Az. XII ZR 155/05

Stand: 13.04.2008