Aufrechnung I
Formularmäßiges Aufrechnungsverbot gegenüber Gewerbemieter.
Ein Vermieter forderte von einem Gewerbemieter die Zahlung von rückständiger Miete. Dieser weigerte sich und rechnete mit angeblich bestehenden Schadensersatzforderungen auf. Sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das vom Mieter angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilten diesen zur Zahlung, weil die Aufrechnung nach einer Klausel im Mietvertrag unzulässig sei. Diese Klausel hatte den folgenden Inhalt: “...Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt.” Hiergegen legte der beklagte Mieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie gegen die Vorschrift des § 307 BGB verstoße. Sowohl aus dem Wortlaut wie dem Sinn dieser Norm ergebe sich eindeutig, dass eine Aufrechnung auch bei einer unbestrittenen Forderung nur bei Zustimmung durch den Vermieter zulässig sei. Eine derartige Verkürzung der Rechte des Vertragspartners stelle eine erhebliche Benachteiligung dar, die nicht einfach hingenommen werden könne. Dies verstoße gegen den Gedanken des § 309 Nr. 3 BGB, wonach dem Vertragspartner des Verwenders nicht die Möglichkeit der Aufrechnung bei einer unbestrittenen Forderung genommen werden dürfe. Diese Bestimmung sei zwar nicht auf einen Unternehmer unmittelbar anwendbar. Sie sei jedoch bei der Auslegung des Begriffes der Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB auch bei dieser Personengruppe zu beachten, weil auch Firmen nicht eine derart gravierende Verkürzung ihrer Gegenrechte hinnehmen müssten. Die Vorinstanz müsse nunmehr noch klären, ob die Schadensersatzforderungen wirklich berechtigt seien.
BGH vom 27.06.2007, Az. XII ZR 54/05
Stand: 17.09.2007
