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Mietrecht - Abmahnung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2007


Abmahnung

Beseitigungsanspruch bezüglich Parabolantenne und vorhergehende Abmahnung

Ein Vermieter verlangte von seiner Mieterin, dass sie die an ihrer Balkonbrüstung befindliche Parabolantenne entfernen sollte. Er forderte sie auch schriftlich dazu auf, ohne zu wissen, dass sie unter Betreuung gestellt und geschäftsunfähig war. Nichtsahnend reichte er eine Klage beim Amtsgericht Mannheim ein. Nachdem die Betreuerin erklärt hatte, dass die Antenne entfernt worden sei, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht Mannheim entschied daraufhin, dass die Mieterin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das im Wege der sofortigen Beschwerde angerufene Landgericht Mannheim ist demgegenüber der Auffassung, dass der Vermieter die Kosten tragen müsse. Dieser legte gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde des Vermieters als unbegründet ab. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Mieterin fehle es an einer wirksamen Abmahnung. Diese sei jedoch nach § 541 BGB erforderlich, um gegenüber dem Mieter einen Beseitigungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können. In einem solchen Fall sei die Vorschrift des § 541 BGB und nicht § 1004 BGB einschlägig. Das ergebe sich daraus, dass nur bei dem Bestehen eines Abmahnungserfordernisses der Mieter hinreichend geschützt werde. Der Mieter solle durch eine Abmahnung noch einmal eine letzte Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden.

BGH vom 17.04.2007, Az. VIII ZB 93/06

Stand: 10.07.2007