Mietminderung wegen Behinderung der Zufahrt zu Gewerberäumen
Ein gewerblicher Mieter kürzte die Miete. Er berief sich darauf, dass der Vermieter die Hoftür halb geschlossen habe, obwohl der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages zur vollständigen Öffnung des Tores verpflichtet gewesen sei. Von daher habe er besonders schwere Teile nur unter einem erheblichen Mehraufwand transportieren können. Darüber hinaus habe sich der Zuspruch der Kunden merklich reduziert. Dies habe zur Folge gehabt, dass seine Einkünfte von 21.241,51 Euro auf 9.399,94 Euro zurückgegangen sei. Darüber hinaus befänden sich die Räume in einem schlechten Allgemeinzustand. Das Landgericht Berlin wies die Klage des Vermieters auf Zahlung der restlichen Miete ab. Der Mieter sei zur Kürzung der Miete berechtigt, weil das Tor vertragswidrig zur Hälfte verschlossen worden sei. Die dadurch entstandene erhebliche Zufahrtsbehinderung stelle einen Mietmangel dar, der zur Kürzung von 50% der Miete berechtige. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein.
Das Kammergericht hob diese Entscheidung auf und gab der Klage des Vermieters statt. Der Mieter habe nicht hinreichend dargelegt, dass durch das halboffene Tor die Nutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigt worden sei. Hierzu seien die Ausführungen zu allgemein gehalten. Beispielsweise habe er nicht dargelegt, welchen Anteil am Geschäftsaufkommen die sperrige Teile gehabt hätten und wie der erschwerte Transport sich konkret auf die Geschäftstätigkeit ausgewirkt habe. Es gebe jedenfalls keine Grundlage zur Berechnung der Mietminderung. Das Gleiche gelte für die Mietminderung hinsichtlich des Zustandes der Räume. Hier sei nicht erkennbar, wie sich der Zustand auf die Nutzung ausgewirkt habe.
KG vom 06.07.2006, Az. 12 U 157/05
Stand: 11.11.2006
