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Mietrecht - Wohnfläche

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Wohnflächenberechnung bei Penthouse-Wohnung mit Dachterrasse.

Die Mietparteien schlossen einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung mit einer Dachterrasse ab. Zuvor hatte der Mieter einen Grundriss sowie ein Expose über die Wohnung erhalten. Nach dem Inhalt des Mietvertrages betrug die Wohnfläche ca. 149 qm. Der Beklagte weigerte sich nach dem Einzug die Miete zu bezahlen, weil seiner Ansicht nach die Wohnfläche kleiner sei, als im Mietvertrag angegeben. Der Vermieter hätte die Terrassenfläche gem. § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung höchstens mit einem Viertel auf die Wohnfläche anrechnen dürfen. Der Vermieter kündigte wegen der Zahlungsrückstände fristlos den Mietvertrag.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass kein Mietmangel vorliege. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Fläche der gemieteten Wohnung mehr als 10% unter der vereinbarten Mietfläche liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Parteien übereinstimmend die vollständige Fläche der Dachterrasse in die Angabe der Wohnfläche einbezogen hätten. Das ergebe sich daraus, dass dem Mieter aufgrund der Unterlagen vor Vertragsabschluss die Größe der Wohnung bekannt gewesen sei.

BGH vom 22.02.2006, Az. VIII ZR 219/04

Stand: 16.05.2006