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Mietrecht - Vorrang

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Barkaution vor Abrechnung der Nebenkosten.

Eine Mieterin leistete bei Abschluss des Mietvertrages für das Vermieten der Wohnung eine Barkaution. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter die Kaution zunächst nicht vollständig zurück. Er verwies darauf, dass noch die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr ausstehe und mit einer Nachforderung zu rechnen sei. Er war von daher der Ansicht, dass er die Kaution noch nicht vollständig an die Mieterin zurückzahlen müsse. Die Mieterin war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden.

Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass der Vermieter die restliche Kaution in Höhe der voraussichtlich fällig werdenden Nachzahlung zurückbehalten durfte. Der Vermieter sei nämlich zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht zu der Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Er brauche diese erst dann auszuzahlen, wenn er sie nicht mehr zu der Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis benötige. Ihm sei nach der Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Frist für die Entscheidung zuzubilligen, inwieweit er diese noch zur Abdeckung seiner Ansprüche benötige. Er dürfe die Kaution auf jeden Fall bis zur Beendigung der Abrechnungsfrist hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung behalten.

BGH vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05

Stand: 16.05.2006