Mietminderung wegen Schwalbenflug und Vogelkot auf dem Fensterbrett
Ein Mieter wohnte in einem Mietshaus in ländlicher Umgebung. Er kürzte über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Miete und berief sich dabei auf das Vorliegen von Mietmängeln. Er berief sich darauf, dass Schwalben aus Versehen in seine Wohnung flögen und der Kot in den Fensterecken von den nistenden Schwalben auf das Fensterbrett fielen. Der Vermieter verlangte die Nachzahlung der gekürzten Miete von insgesamt 316,73 Euro.
Das Amtsgericht Eisleben verurteilte die Mieter zur Zahlung der vollständigen Miete. Hierzu seien diese verpflichtet, weil der Schwalbenflug trotz der damit verbundenen Verschmutzungen keinen Mietmangel darstelle. Die ortsüblichen Einwirkungen durch Tiere wie übliches Kuhglockengeläut, Hähnekrähen, Stallgerüche oder Mückenplage durch einen nahen Teich müssten durch die Mieter hingenommen werden. Dies gelte vor allem in einer ländlichen Umgebung. Etwas anderes könne sich nur in Ausnahmefällen ergeben, wenn etwa mehrere hundert Tauben auf einem Nachbargrundstück gezüchtet würden.
AG Eisleben vom 21.09.2006, Az. 21 C 118/06 (1)
Stand: 11.11.2006
