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Mietrecht - Vertragskopplung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.04.2006


Bindung des Servicevertrages an den Mietvertrag beim betreuten Wohnen.

Eine Mieterin mietete bei einer Gesellschaft eine Wohnung an, die dort betreutes Wohnen anbot. Darüber hinaus schloss sie auch einen Servicevertrag mit einem Drittunternehmen. Nach dem Inhalt des Servicevertrages endet bei einer Kündigung des Mietvertrages zugleich der Servicevertrag. Nach dem Inhalt des Mietvertrages stand das Mietverhältnis zugleich unter der auflösenden Bedingung, dass der Mieter auch den Servicevertrag abgeschliessen wird. Bei einer Beendigung des Servicevertrages könne der Vermieter nach § 565a Abs. 2 BGB das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen. Nachdem die Mieterin mit den Serviceleistungen unzufrieden war, kündigte sie den Servicevertrag. Daraufhin kündigte ihr Vermieter auch die Wohnung. Nunmehr nahm sie die Kündigung zurück, weigerte sich aber, die vollständigen Servicepauschalen zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieterin die rückständigen Servicepauschalen in vollständiger Höhe bezahlen muss. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Servicevertrag infolge der Koppelung mit dem Mietvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. Sowohl der Vermieter als auch der Anbieter der Serviceleistungen hätten ein berechtigtes Interesse an der Koppelung der beiden Verträge. Ansonsten sei eine verlässliche Kalkulation des betreuten Wohnens nicht möglich. Hierdurch werde der Mieter nicht in seinen Rechten auf unzumutbare Weise beschnitten, weil er bei eklatanten Verstößen zu einer außerordentlichen Kündigung allein des Servicevertrages berechtigt sei. Im übrigen stünden ihm bei der nicht ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen dienstvertragliche Rechte zu.

BGH vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05

Stand: 05.04.2006

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