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Mietrecht - Verspätet

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Zahlung von einer verspätet geltend gemachten Nebenkostenforderung

Ein Mieter erhielt von seinem Vermieter, bei dem er eine Wohnung gemietet hatte, am 26.01.2004 eine Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.11.2001 bis zum 31.12.2002. In dieser Abrechnung verlangte der Vermieter von ihm eine Nachzahlung in Höhe von 185,89 Euro. Der Mieter zahlte zunächst den geforderten Betrag. Als er dann bemerkte, dass der Vermieter die Nebenkostenabrechnung verspätet geltend gemacht hatte, forderte er die geleistete Zahlung mit Schreiben vom 18.02.2004 zurück. Er war der Ansicht, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, weil die Geltendmachung ausgeschlossen gewesen sei. Das Amtsgericht gab der Klage des Mieters zunächst statt. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein.

Das Landgericht Hagen gab der Berufung des Vermieters statt und wies die Klage des Mieters ab. Dieser habe keinen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Vermieter nach wie vor einen Rechtsgrund auf die von ihm verlangte Nebenkostennachzahlung habe. Der Rechtsgrund sei nicht dadurch weggefallen, dass die Geltendmachung für den Vermieter nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen sei, weil die Abrechnung mehr als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgt sei. Durch diesen Ausschluss werde ähnlich wie bei einer verjährten Forderung nicht infrage gestellt, dass die Forderung des Vermieters als solche berechtigt gewesen sei. Der vorliegende Fall sei mit dem des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbar.

LG Hagen vom 06.04.2005, Az. 10 S 8/05

Stand: 17.09.2006