Auskünfte über Untermieter bei einem gewerblichen Mietobjekt.
Ein Mieter schloss mit einem Vermieter einen gewerblichen Mietvertrag über die Nutzung einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum ab. Nach dem Inhalt des Mietvertrages war er nach Einholung einer schriftlichen Erlaubnis zur Untervermietung berechtigt. Der Vermieter dürfe nur aus einem wichtigen Grund die Untervermietung versagen. Die Haftung des Mieters bleibe auch bei einer Untervermietung bestehen. Im Folgenden schrieb der Mieter an seinen Vermieter, dass er aufgrund seiner Ertragslage an einen bestimmten Händler untervermieten wolle. Daraufhin bat der Vermieter um die Mitteilung von Daten zur Person sowie zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Bonität. Als der Mieter sich weigerte, war der Vermieter mit der Untervermietung nicht einverstanden. Daraufhin kündigte der Mieter ihm fristlos.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, dass der Mieter nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB hätten nicht vorgelegen. Der Mieter müsse dem Vermieter nämlich auch ermöglichen, die Entscheidung über die Erteilung der Untermieterlaubnis zu treffen. Der Vermieter könne nur dann prüfen, ob eine Versagung in Betracht komme, wenn er hinreichend über die Person des Untermieters sowie dessen wirtschaftliche Bonität informiert worden sei. Dies sei jedenfalls im Bereich der gewerblichen Miete wichtig, wenn der Hauptmieter eine Betriebspflicht übernommen habe. Die Übernahme einer solchen Pflicht sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Wenn hier der Untermieter insolvent werde und am Ende der Untermietzeit keine anderen Räume anmieten könne, sei dies für den Vermieter mit tragischen Folgen verbunden.
BGH vom 15.11.2006, Az. XII ZR 92/04
Stand: 09.02.2007
