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Mietrecht - Überwachungspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.07.2006


Verantwortung des Vermieters für defekten Stromzähler

Eine Mieterin mietete Räume zu dem Betrieb einer Arztpraxis in einem Gebäude an. Außerhalb der Mietsache befand sich ein vom zuständigen Elektrizitätswerk verplombter Stromzähler. Dieser befand sich auch im Eigentum des Stromversorgers. Aufgrund einer Lösung der Aluminiumklemmschraube kam es zu einer Spannung von 400 V am Nullleiter. Dadurch wurden die in der Praxis befindlichen Elektrogeräte der Mieterin beschädigt. Diese verlangte von ihrem Vermieter Schadensersatz. Die Mieterin hatte einen eigenen Stromversorgungsvertrag mit dem E-Werk abgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Mieterin ab. Zunächst einmal fehle es an einem anfänglichen Mangel der Mietsache, weil die Aluminiumklemme nicht bereits beim Abschluss des Mietvertrages defekt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Vermieter auch nicht gegen seine Überwachungspflichten verstoßen. Er sei nicht zur Überwachung des Zählerkastens verpflichtet gewesen, weil er hierzu aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der Verplombung nicht in der Lage gewesen sei. Gegen eine Überwachungspflicht spreche ferner, dass die Mieterin einen eigenen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen habe.

BGH vom 10.05.2006, Az. XII ZR 23/04

Stand: 07.07.2006