Ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache
Ein Mieter hatte bei einem Vermieter Räume für den Betrieb seiner Anwaltskanzlei angemietet. Formularmäßig wurde die Übernahme von Schönheitsreparaturen seitens des Mieters vereinbart. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses wurde dann individuellvertraglich vereinbart, dass die Räume in dem “vorhandenen Zustand” zur Verfügung gestellt werden. Bei der Übergabe der Räumlichkeiten händigte der Mieter nur einen Schlüssel aus, obwohl er mehrere besaß. Im Folgenden mietete er neue Mieträume für seine Kanzlei an. Weil der Mieter nicht alle Schlüssel übergeben hatte, verlangte der Vermieter von ihm Nutzungsersatz wegen Verletzung seiner Rückgabeverpflichtung. Zudem verlangte er Schadensersatz wegen nicht geleisteter Schönheitsreparaturen.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Vermieters in beiden Punkten ab. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der unterbliebenen Renovierung. Zwar sei formularmäßig die Übernahme von Schönheitsreparaturen vereinbart worden, was zugleich bedeute, dass der Mieter zur Durchführung von derartigen Reparaturen verpflichtet gewesen sei. Maßgeblich sei jedoch die individualvertragliche Vereinbarung, wonach die Wohnung im vorhandenen Zustand zu übergeben sei. Diese überlagere die formularmäßige Vereinbarung. Der Vermieter könne überdies keinen Nutzungsersatz wegen der vorenthaltenen restlichen Schlüssel verlangen, weil die Räume gleichfalls nutzbar gewesen seien. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Mieter die Mietsache leergeräumt habe und bereits in andere Kanzleiräume gezogen sei.
OLG Köln vom 27.01.2006, Az. 1 U 6/05
Stand: 17.09.2006
