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Mietrecht - Sicherheitsglas

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.08.2006


Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber einer Familie mit Kleinkindern.

Eine Familie mit drei Kleinkindern zog im Jahr 2001 in eine Sechszimmerwohnung. Diese war im Jahre 1966 errichtet worden. Etwa zwei Jahre nach dem Einzug lief ein Kind beim Spielen mit seiner Schwester gegen die Kinderzimmertüre, die aus einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt bestand. Es handelte sich dabei um normales Glas. Als das Kind mit dem Kopf gegen die Scheibe prallte, zerbrach diese. Dabei gelangte ein winziger Splitter in das Auge des Kindes. Dadurch verlor das betroffene Auge nahezu gänzlich die Sehkraft.

Der Bundesgerichtshof entschied in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass der Vermieter dem Kind wegen seiner Augenverletzung kein Schmerzensgeld zu zahlen braucht. Der Vermieter habe durch die Verwendung von herkömmlichem Glas nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass baurechtliche Bestimmungen nicht die Verwendung von Sicherheitsglas in derartigen Türen vorschreiben würden. Es ergebe sich im Regelfall keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht für den Vermieter hinsichtlich der Zimmertüre, wenn eine Familie mit kleinen Kindern einziehe. Dies gelte erst Recht, wenn es sich um eine Wohnung handele, die im Jahre 1966 errichtet worden sei. Insbesondere zu jener Zeit sei eine Ausstattung mit Sicherheitsglas nicht üblich gewesen. Die Eltern hätten aufgrund der fehlenden Markierung erkennen können, dass es sich um kein Sicherheitsglas handele. Sie hätten weitergehende Schutzmaßnahmen treffen können. Dies sei hier jedoch nicht Aufgabe des Vermieters.

BGH vom 16.05.2006, Az. VI ZR 189/05

Stand: 14.08.2006